Cannabis-Rechtsanwalt
Kanzlei Buchholz Berlin

Rechtstipps


Rechtsanwalt von der Ohe mit wichtigen Tipps:



Keine Entziehung der Fahrerlaubnis und keine MPU wegen regelmäßigem Cannabiskonsum

Die neuen Regelungen im Jahr 2024 zum Cannabis haben zu entscheidenden Änderungen geführt.
Dies gilt auch für die Fahrerlaubnis, also den Führerschein.
Anders als früher darf bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum nicht mehr allein deswegen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es darf nicht einmal allein wegen eines regelmäßigen Konsums eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund, wenn auch zu Unrecht „Idiotentest“ genannt, verlangt werden.
Es kann einem Betroffenen auch nicht mehr entgegengehalten werden, wenn er selbst einen regelmäßigen Konsum eingeräumt hat.
Die Frage der Regelmäßigkeit spielt nach den neuen Regelungen und insbesondere auch der Fahrerlaubnisverordnung keine Rolle mehr. Es kommt darauf an, ob ein Trennen zwischen dem Konsum und dem Fahren vorlag.
Dabei sind zudem zu Gunsten der Betroffenen auch noch die neuen Entwicklungen im Hinblick auf die höheren Grenzwerte zu beachten:

Inzwischen ist der Grenzwert für THC (Tetrahydrocannabinol) deutlich angehoben worden. Nach neuem Bußgeldrecht liegt erst ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml ein Verstoß vor. Der THC-Wert ist somit von den früher nach der Rechtsprechung üblichen 1,0 auf 3,5 ng/ml deutlich angehoben worden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Berlin, Mai 2024 mit Ergänzungen von September 2024


Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU

Wer aufgrund eines Fahrens unter Cannabis den Führerschein, also letztlich die Fahrerlaubnis, verloren hat, kann diese aufgrund der Neuregelungen im Jahr 2024 ohne MPU, also ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, zurückerhalten.
Der Grund liegt in folgendem: Früher war auch bei einem einmaligen Fahren unter Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen eine Anordnung der MPU möglich. Dies ist nun grundsätzlich nicht mehr der Fall.
Nach der neu eingeführten Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung setzt die Anordnung der MPU grundsätzlich eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss voraus. Ein einmaliger Vorfall reicht daher nicht.
Dies gilt grundsätzlich, soweit nicht von einer Cannabisabhängigkeit ausgegangen wird oder aus zusätzlichen Gründen ein Missbrauch vorliegen soll. Der Konsum alleine stellt noch keinen Missbrauch dar.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Berlin, Mai 2024


Alkohol und Cannabis - Mischkonsum

Ein sogenannter Mischkonsum, also Konsum von Alkohol und Cannabis zur gleichen Zeit, darf für sich genommen nicht mehr zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer MPU führen.
Früher hätte es für die Fahrerlaubnisbehörde gereicht, wenn Sie von einem Mischkonsum erfahren hätte. Es wäre nicht einmal Voraussetzung gewesen, dass derjenige beim Fahren erwischt worden wäre. Allein der Mischkonsum wurde nach den damaligen Vorstellungen und Regelungen als so gefährlich angesehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde tätig wurde.
Dies hat sich nun geändert. Wer Alkohol und Cannabis konsumiert, ohne unter deren Einfluss zu fahren, muss keine MPU mehr aus diesem Grunde machen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Berlin, Mai 2024



Fahrerlaubnis behalten trotz Cannabis

Bei Cannabis handelt es sich um eine Hanfpflanze. Produkte hieraus sind insbesondere das sogenannte Gras, Marihuana und Haschisch. Ob nun als Joint geraucht oder in anderer Form konsumiert, Cannabis gilt als Rauschmittel. Die Anzahl der Vorwürfe eines Fahrens unter Cannabis hat zugenommen. Die Kontrollen beziehen sich auch verstärkt hierauf. Insbesondere geht es um die Fahrerlaubnis.

Wenn jemand mit einem Vorwurf belastet wird, ist vieles zu beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit mehreren Urteilen vom 11. April 2019 zu Gunsten der Betroffenen wichtige Entscheidungen getroffen. Es handelte sich insgesamt um sechs Urteile, die am selben Tag zum selben Thema erlassen wurden.

Danach darf bei einem Fahren unter Cannabis nicht mehr einfach die Fahrerlaubnis entzogen werden. Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde zunächst die Möglichkeit einräumen, durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Dies betraf damals diejenigen, die erstmalig unter Cannabiskonsum beim Fahren angetroffen wurden. Diese Rechtsprechung ist inwischen durch die Neuregelungen von 2024 überholt.

Jetzt gilt grundsätzlich, dass ein einmaliger Verstoß noch nicht zur MPU führt. Erst ein wiederholter Verstoß wäre relevant. 

Zudem gilt durch die neuen Gesetze von 2024 auch, dass nur Fahrten mit einem THC-Wert ab 3,5 ng/ml hierfür zählen. Die Rechtsprechung ist zwar immer für Überraschungen gut, aber nach unserer Auffassung müssen Fahrten unter 3,5 ng/ml grundsätzlich unbeachtet bleiben.

 

Bei wiederholtem Verstoß ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass eine Frist von drei Monaten für die Vorlage der Begutachtung also des medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzt wird.

Dabei war teilweise kritisiert worden, dass ein für den Betroffenen günstiges Gutachten Abstinenzzeiten voraussetzen kann, die über drei Monate hinausgehen.

Auch hier kommt es jedoch auf die genauen Kenntnisse zu dem Thema an.

Richtigerweise darf die von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der MPU-Anordnung gestellte Frage keine Abstinenz und keine Abstinenzzeiträume verlangen. Es darf nur um die Frage gehen, ob zukünftig ein Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden können. Es geht somit um die Prognoseentscheidung.

Eine anwaltliche Vertretung von Beginn an ist sinnvoll. Es sollten auch keine Angaben von dem Betroffenen selbst gemacht werden. Dies gilt insbesondere für ein Konsumverhalten. Angaben, die auf einen regelmäßigen Konsum schließen lassen, würden sich nachteilhaft auswirken.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung können auch MPU-Vorbereitungsstellen benannt werden. Vieles ist zu beachten, wenn es darum geht, die Fahrerlaubnis behalten zu können.

Rechtsanwaltskanzlei Jan Buchholz, Berlin, Mai 2020 mit Ergänzungen September 2024

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